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BEG-Förderung Wärmepumpe 2026: KfW 458 Zuschuss richtig beantragen

Ratgeber Förderung

BEG-Förderung 2026: Wärmepumpe richtig beantragen – alle Boni, Voraussetzungen und der genaue Ablauf

Wer 2026 eine Wärmepumpe einbaut, kann bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten vom Staat zurückbekommen – für die erste Wohneinheit maximal 21.000 Euro. Was das BEG-Programm umfasst, welche Boni es gibt und wie Sie den Antrag Schritt für Schritt korrekt stellen, erklären wir hier vollständig und ohne Abkürzungen.

Kurzfakten – BEG-Förderung 2026 auf einen Blick

  • Programm: KfW 458 – BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM)
  • Maximale Förderung Wärmepumpe: Bis zu 70 % der förderfähigen Kosten = maximal 21.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • Förderfähige Kostenbasis: Maximal 30.000 Euro pro Wohneinheit (für die erste Wohneinheit im Gebäude)
  • Grundförderung: 30 %
  • Klimageschwindigkeitsbonus: +20 %, nur für selbstnutzende Eigentümer beim Ersatz einer alten fossilen Heizung (gültig bis Ende 2028, siehe Voraussetzungen unten)
  • Einkommensbonus: +30 % für selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Einkommen ≤ 40.000 € / Jahr
  • Effizienzbonus: +5 % für natürliche Kältemittel oder Geothermie-Erschließung – gilt auch für Vermieter
  • Emissionsminderungszuschlag: +2.500 Euro betrifft besonders emissionsarme Biomasseanlagen, nicht den Regelfall einer reinen Wärmepumpe
  • Geltung: Die BEG-EM-Richtlinie ist bis 31.12.2030 angelegt; die Förderung steht unter Haushaltsvorbehalt
  • Neue Anforderung ab 2026: Schallschutz – Luft-Wasser-Wärmepumpen müssen 10 dB unter gesetzlichem Grenzwert liegen
  • Kritisch: Vor Antragstellung ist ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit Förderbedingung nötig; der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden

Stand: Juni 2026 – geprüft von Maximilian Pister, SHK Helden. Alle Angaben ohne Gewähr. Prüfen Sie vor Antragstellung die aktuellen Konditionen auf kfw.de.

Was ist die BEG-Förderung und wer kann sie beantragen?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist das zentrale staatliche Förderprogramm für den Einbau klimafreundlicher Heizungen in Deutschland. Es wurde in seiner aktuellen Form zum 1. Januar 2024 eingeführt. Die Förderung wird von der KfW-Bank abgewickelt – für private Haushalte im Programm KfW 458 (Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude). Die technische Prüfung der Geräte erfolgt dabei über das BAFA, die KfW übernimmt die finanzielle Abwicklung und Auszahlung.

Die BEG-Förderung für den Heizungstausch gilt ausschließlich für bestehende Wohngebäude, deren Bauantrag zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Sie gilt sowohl für selbstgenutzte als auch für vermietete Wohneinheiten – bei einzelnen Bonusbausteinen gibt es jedoch Unterschiede, siehe Abschnitt 2.

Gefördert werden nicht nur Wärmepumpen, sondern grundsätzlich auch Biomasseheizungen, Anschlüsse an ein Wärme- bzw. Gebäudenetz, solarthermische Anlagen und bestimmte Hybridheizungen mit ausreichendem erneuerbaren Anteil. Dieser Artikel konzentriert sich auf die für die meisten Bestandsgebäude relevanteste Option: die elektrisch betriebene Wärmepumpe.

Für Neubauten gibt es keine direkte BEG-Förderung für Einzelmaßnahmen. Dort ist Förderung nur indirekt über das Erreichen eines Effizienzhausstandards möglich.

Die Förder-Bausteine: Grundförderung und Boni

Die BEG-Förderung setzt sich aus einer Grundförderung, bis zu drei kombinierbaren prozentualen Boni sowie einem möglichen Fixbetrag-Zuschlag zusammen. Rechnerisch können die Boni zusammen mehr als 70 % ergeben – die KfW deckelt den Gesamtfördersatz aber in jedem Fall bei 70 %.

Baustein Förderung Voraussetzung
Grundförderung 30 % Einbau einer förderfähigen Wärmepumpe im Bestandsgebäude. Gilt für alle Eigentümer, auch Vermieter.
Klimageschwindigkeitsbonus +20 % Nur für selbstnutzende Eigentümer. Ersatz einer alten fossilen Heizung (Öl, Kohle, Nachtspeicher: jedes Alter; Gas- oder Biomasseheizung: in der Regel ab einem Mindestalter von 20 Jahren) durch erneuerbare Wärme. Gültig in voller Höhe bis Ende 2028, danach schrittweise Absenkung.
Einkommensbonus +30 % Nur für selbstnutzende Eigentümer. Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen ≤ 40.000 Euro. Nachweis über Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung.
Effizienzbonus +5 % Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel (z. B. R290/Propan) oder Erschließung von Geothermie, Wasser oder Abwärme als Wärmequelle. Anders als Klima- und Einkommensbonus auch für Vermieter nutzbar.
Emissionsminderungszuschlag +2.500 € (Fixbetrag) Zusätzlicher Festbetrag für Biomasseanlagen, wenn diese den besonders niedrigen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten. Für eine reine Wärmepumpe ist dieser Zuschlag in der Regel nicht einschlägig.
Beispielrechnung für eine typische Familie:

Einfamilienhaus, selbstgenutzt, bestehende alte Gasheizung wird ersetzt, Haushaltseinkommen 55.000 € / Jahr → Grundförderung (30 %) + Klimageschwindigkeitsbonus (20 %) = 50 % Förderung. Bei förderfähigen Kosten von 25.000 € wären das 12.500 Euro Zuschuss.

Technische Voraussetzungen für die Förderung

Nicht jede Wärmepumpe ist automatisch förderfähig. Die KfW stellt technische Mindestanforderungen, die das Gerät und die Anlage erfüllen müssen:

  • Jahresarbeitszahl (JAZ) mindestens 3,0: Die Anlage muss so ausgelegt sein, dass sie eine JAZ von mindestens 3,0 erreicht. Der Nachweis erfolgt durch Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1. Die JAZ beschreibt das Verhältnis von erzeugter Wärmemenge zu eingesetztem Strom – JAZ 3,0 bedeutet, dass 1 kWh Strom rechnerisch 3 kWh Wärme bereitstellt. Für Luft-Luft-Wärmepumpen gelten eigene Nachweisregeln.
  • Förderfähige Geräteklassen: Luft-Wasser-Wärmepumpen, Sole-Wasser-Wärmepumpen, Wasser-Wasser-Wärmepumpen. Auch Luft-Luft-Wärmepumpen und bestimmte Split-Klimageräte mit Heizfunktion können förderfähig sein, wenn sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen und als relevante Heizquelle eingesetzt werden.
  • Listung im Wärmeerzeuger-Portal (WEP): Förderfähige Modelle müssen im Wärmeerzeuger-Portal des BAFA gelistet sein. Die Überprüfung erfolgt durch den beauftragten Fachbetrieb, kann aber auch vorab selbst eingesehen werden.
  • Hydraulischer Abgleich: Nach Einbau ist ein hydraulischer Abgleich des Heizsystems erforderlich und als Teil der Maßnahme förderfähig.

Neue Schallschutzanforderungen ab 1. Januar 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gelten für Luft-Wasser-Wärmepumpen, die über die BEG gefördert werden sollen, strengere Schallschutzanforderungen. Die Außengeräte müssen mindestens 10 Dezibel unterhalb des gesetzlichen Grenzwerts der EU-Ökodesign-Verordnung (Nr. 813/2013) liegen. Bislang reichte ein Abstand von 5 dB. Sole-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

In der Praxis bedeutet das konkrete Grenzwerte je nach Geräteleistung: Kleine Anlagen bis 6 kW Heizleistung dürfen für eine Förderung maximal 55 dB(A) emittieren, für mittlere Anlagen zwischen 6 und 12 kW gilt ein Grenzwert von 60 dB(A).

Diese Anforderungen gelten nur für Bestandsgebäude, nicht für Neubauten. Wer 2026 eine Luft-Wasser-Wärmepumpe kauft und Förderung beantragen möchte, sollte vorab im Wärmeerzeuger-Portal des BAFA prüfen, ob das gewählte Modell die neuen Schallschutzwerte erfüllt. Ihr Fachbetrieb oder der Gerätehersteller gibt hierüber ebenfalls Auskunft.

Einschätzung aus der Praxis

„Die neuen Schallschutzanforderungen 2026 sind in der Praxis gut handhabbar – die meisten modernen Wärmepumpen führender Hersteller erfüllen sie bereits. Wichtig ist, das vor der Bestellung zu prüfen und nicht erst bei der Antragstellung. Wer ein Modell wählt, das die Anforderungen knapp nicht erfüllt, verliert den Anspruch auf Förderung – das Gerät ist trotzdem einbaubar, aber ohne KfW-Zuschuss."

Einschätzung von Markus K., SHK-Fachhandwerker mit eigenem Betrieb in der Region Rhein-Neckar.

Schritt-für-Schritt: So beantragen Sie die BEG-Förderung

Der häufigste Fehler bei der KfW-Heizungsförderung: Das Vorhaben beginnt, bevor der Antrag gestellt wurde. Für den Antrag benötigen Sie zwar einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag, dieser muss aber eine Förderbedingung enthalten. Die korrekte Reihenfolge ist:

Schritt 1: Fachbetrieb anfragen – Angebot und BzA einholen

Lassen Sie sich von einem qualifizierten Heizungsfachbetrieb ein detailliertes Angebot erstellen. Eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen erstellt anschließend die Bestätigung zum Antrag (BzA). Dieses Dokument enthält die BzA-ID, die Sie für den KfW-Antrag benötigen.

Schritt 2: Bedingten Liefer- und Leistungsvertrag abschließen

Schließen Sie mit dem Fachbetrieb einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag ab, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthält. Das ist entscheidend: Ein Vertrag ohne passende Förderbedingung kann als Vorhabenbeginn gewertet werden und die Förderung gefährden. Leisten Sie keine Anzahlung, bevor die Förderzusage vorliegt.

Schritt 3: KfW-Antrag stellen – vor Vorhabenbeginn

Registrieren Sie sich im Online-Portal der KfW unter „Meine KfW". Stellen Sie den Förderantrag KfW 458. Sie benötigen: die BzA-ID aus Schritt 1, persönliche Angaben, Projektdaten (Wärmepumpentyp, JAZ, Kosten) und Ihre IBAN. Beim Einkommensbonus benötigen Sie zusätzlich Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung sowie eine Meldebescheinigung aller Haushaltsmitglieder.

Schritt 4: Förderzusage abwarten

Nach Einreichung des Antrags erhalten Sie bei positiver Prüfung eine Förderzusage. Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung variieren. Erst nach Erhalt dieser Zusage sollte der Einbau beginnen. Informieren Sie den Fachbetrieb über die Förderzusage, damit die Installation verbindlich geplant werden kann.

Schritt 5: Installation und Dokumentation

Der Fachbetrieb installiert die Wärmepumpe fachgerecht. Achten Sie auf vollständige Dokumentation: Lieferschein, Inbetriebnahmeprotokoll, Nachweis des hydraulischen Abgleichs und Fotos der Anlage.

Schritt 6: Nachweis einreichen und Auszahlung erhalten

Innerhalb von 36 Monaten nach Förderzusage muss der Fachbetrieb eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen. Sie laden die BnD gemeinsam mit den Rechnungen im KfW-Portal hoch. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Zuschuss auf Ihre hinterlegte IBAN ausgezahlt.

⚠ Wichtigste Regel – bitte einprägen:

Der KfW-Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Der dafür notwendige Lieferungs- oder Leistungsvertrag muss eine passende Förderbedingung enthalten. Ohne diese Bedingung oder bei einer Anzahlung vor Förderzusage riskieren Sie den Zuschuss.

Was ist förderfähig – was nicht?

✓ Förderfähig
  • Wärmepumpe (Gerät + Installation)
  • Warmwasserspeicher / Pufferspeicher
  • Hydraulischer Abgleich
  • Erdarbeiten bei Sole-Wasser-WP
  • Starkstromanschluss für die WP
  • Fachplanung und Baubegleitung
  • Akustische Fachplanung
  • Demontage der alten Heizung
  • Umfeldmaßnahmen (z. B. Heizkörpertausch für WP-Betrieb)
✗ Nicht förderfähig
  • Reine Klimaanlagen ohne Heizfunktion
  • Reine Brauchwasserwärmepumpen als alleinige Heizungsmaßnahme
  • Neue Gas- oder Ölheizungen ohne ausreichenden erneuerbaren Anteil
  • Neubauten (kein direkter Zuschuss)
  • Maßnahmen, die ohne passenden Fördervertrag bereits begonnen wurden
  • Mehrkosten über 30.000 € Kostenbasis (pro erster Wohneinheit)
  • Eigenleistungen (nur Materialkosten anteilig)

Rechenbeispiel: Was bleibt nach der Förderung?

Das folgende Beispiel zeigt, wie sich die Förderung zusammensetzt. Es handelt sich um ein vereinfachtes Muster für selbstnutzende Eigentümer – die tatsächlichen Beträge hängen von Ihrer persönlichen Situation und den Gesamtkosten ab.

Konstellation Gesamtkosten (Muster) Fördersatz Zuschuss Eigenanteil
Ersatz alte Gasheizung, Einkommen 55.000 € 28.000 € 50 % (Grund + Speed) 14.000 € 14.000 €
Ersatz Ölheizung, Einkommen 35.000 € 28.000 € 70 % (alle Boni + R290) 19.600 € * 8.400 €
Ersatz alte Gasheizung, Einkommen 55.000 € 38.000 € 50 % (aber Basis max. 30.000 €) 15.000 € * 23.000 €

* Maximaler Zuschuss für Wärmepumpen bei der ersten Wohneinheit: 21.000 €; die Kostenbasis ist auf 30.000 € gedeckelt. Der zusätzliche Emissionsminderungszuschlag betrifft besonders emissionsarme Biomasseanlagen. Alle Beträge Muster ohne Gewähr.

Was ändert sich ab 2028?

Zwei wichtige Veränderungen sind für 2028/2029 in der BEG-Systematik vorgesehen:

  • Klimageschwindigkeitsbonus läuft schrittweise aus: Der 20-prozentige Bonus für den Ersatz fossiler Heizungen gilt in voller Höhe nur noch bis Ende 2028. Ab 2029 sinkt er alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte. Wer seinen Heizungstausch plant, sollte diesen Termin im Blick haben.
  • Nur noch natürliche Kältemittel förderfähig: Ab dem 1. Januar 2028 werden im Rahmen der BEG nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln (z. B. Propan R290, CO₂ R744) gefördert. Wer heute eine Wärmepumpe kauft, die auf ein natürliches Kältemittel setzt, ist für die Förderung 2028 und danach gut aufgestellt – und erhält bereits jetzt den Effizienzbonus von 5 %.

FAQ: Häufige Fragen zur BEG-Förderung 2026

Wieviel Förderung bekomme ich für eine Wärmepumpe 2026?

Zwischen 30 und 70 % der förderfähigen Kosten, für die erste Wohneinheit maximal 21.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von den kombinierbaren Boni ab: Grundförderung 30 %, Klimageschwindigkeitsbonus 20 % (nur Selbstnutzer), Einkommensbonus 30 % (nur Selbstnutzer), Effizienzbonus 5 % (auch für Vermieter).

Darf ich zuerst beauftragen und dann den KfW-Antrag stellen?

Sie brauchen für den Antrag einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag, dieser muss aber eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthalten. Ohne diese Förderbedingung oder bei einer Anzahlung vor Förderzusage riskieren Sie den Zuschuss. Eine nachträgliche Antragstellung nach Vorhabenbeginn ist ausgeschlossen.

Gilt die Förderung auch für Mietwohnungen?

Ja, die Grundförderung und der Effizienzbonus gelten auch für vermietete Wohneinheiten im Bestandsgebäude. Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus sind dagegen ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern vorbehalten. Der Antrag wird von der Eigentümerin oder dem Eigentümer direkt im KfW-Portal gestellt.

Was ist die BzA und wer stellt sie aus?

Die Bestätigung zum Antrag (BzA) ist ein Dokument, das eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen nach Prüfung des Projekts erstellt. Sie erhalten eine BzA-ID, die Sie für die Antragstellung im KfW-Portal benötigen.

Wie lange läuft die BEG-Förderung noch?

Die aktuelle BEG-EM-Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2030 angelegt. Die Förderung steht jedoch unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % gilt nach aktueller Systematik in voller Höhe bis Ende 2028 und sinkt danach schrittweise.

Gibt es neben der KfW noch weitere Fördermöglichkeiten?

Ja. Je nach Bundesland, Kommune oder Energieversorger können ergänzende Programme verfügbar sein. Ob und wie diese mit der BEG kombiniert werden dürfen, muss im Einzelfall geprüft werden. Der maximale Gesamtfördersatz aus öffentlichen Mitteln darf die beihilfe- und förderrechtlichen Grenzen nicht überschreiten. Informieren Sie sich vor Antragstellung bei Ihrer Landesförderbank, Kommune oder Energieberatungsstelle.

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Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Förder- oder Steuerberatung. Die Förderbedingungen der KfW können sich ändern. Prüfen Sie vor Antragstellung die aktuellen Konditionen direkt auf kfw.de. Alle Beispielrechnungen in diesem Artikel sind vereinfachte Muster ohne Gewähr auf Vollständigkeit oder Richtigkeit im Einzelfall.